A u f n a h m e v e r t r a g
zwischen dem
Evangelischen Kindertagesstättenverband Köln-Rechtsrheinisch
(nachfolgende „Trägerverband“)
Wuppertalerstr. 21a, 51067 Köln
als Träger der Tageseinrichtung für Kinder
Kita /Adresse
und
Frau / Herrn
Anschrift
in der Rechtsstellung als
□ Personensorgeberechtigte: Eltern – Elternteil – Vormund
□ Gemeinsame Sorge □ Alleinige Sorge
□ Erziehungsberechtigte: Person, in deren Obhut sich das Kind Vollzeit befindet und die zur Ausübung der Alltagssorge gesetzlich ermächtigt ist, unter Vorlage einer Vollmacht des Personensorgeberechtigten
im Folgenden „Eltern“ genannt
für das Kind __________________________________,
geboren am __________________________________,
Konfession __________________________________,
wird auf der gesetzlichen Grundlage des Kinderbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) folgender Aufnahmevertrag geschlossen:
§ 1 Aufnahme in eine evangelische Tageseinrichtung
(1) Das Kind wird mit Wirkung vom __.__.2019 in die o.a. Tageseinrichtung für Kinder
aufgenommen.
Wir weisen darauf hin, dass der Vertrag ab Unterschriftsleistung rechtsverbindlich geschlossen ist. Eine Kündigung vor dem Tag der Aufnahme ist nur unter den in § 8 genannten Bedingungen möglich.
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt geschlossen, dass der vertraglich vereinbarte Betreuungsplatz durch den Jugendhilfeausschuss genehmigt wird.
Die Aufnahme erfolgt laut nachstehender Aufteilung, wobei die Zuordnung des Kindes in eine Gruppe nach pädagogischen Gesichtspunkten erfolgt und im Zuständigkeitsbereich der Einrichtung liegt.
Die Eltern wählen im Rahmen der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung folgende wöchentliche Betreuungszeit (sofern diese von der Einrichtung angeboten wird):
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Wöchentliche
Betreuungszeit
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
Wöchentliche
Betreuungszeit
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter
Wöchentliche
Betreuungszeit
(2) Der Trägerverband betreibt die Tageseinrichtung nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des Evangeliums. Der/Die Erziehungsberechtigte/in erkennt/erkennen diese Grundrichtung an. Die Ordnung der Tageseinrichtung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages - auf die besonderen Bestimmungen zu ihrer Änderung in § 4 dieses Vertrages wird hingewiesen. Die Kindergartenordnung ist den Erziehungsberechtigten am __.__.20__ ausgehändigt worden.
(3) Die gewählte Betreuungszeit gilt grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr. Ein sich im laufenden Kindergartenjahr abzeichnender veränderter Betreuungsbedarf für das darauf folgende Kindergartenjahr ist der Einrichtung bis zum 31.12. mitzuteilen.
(4) Unterschreitungen der tatsächlichen Betreuungszeit wegen Eingewöhnung, Krankheit, Urlaub, Schließung der Einrichtung oder sonstige Verhinderung bleiben bei der Berechnung der Betreuungszeit unberücksichtigt. Die Eltern sind verpflichtet, die gewählte Betreuungszeit nicht zu überschreiten.
§ 2 Elternbeitrag
Für die Betreuung des Kindes wird ein Elternbeitrag nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und der kommunalen Beitragssatzung durch das zuständige Jugendamt ein-kommensabhängig erhoben. Der Träger ist verpflichtet, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Essensgeld
(1) Ihr Kind ist zur gemeinschaftlichen Verpflegung angemeldet. Als Kostenbeitrag ist ein kosten-deckendes (Personal und Sachmittel) Essensgeld an den
Träger zu zahlen, das zurzeit
______ €/Monat beträgt.
Sobald ein gültiger Bewilligungsbescheid über einen Leistungsbezug vorliegt, reduziert sich der Essensbeitrag auf 0 €, gegebenenfalls auch rückwirkend.
(2) Das Essensgeld, das für das jeweilige Kindergartenjahr vollständig - 12 Monate - zu zahlen ist, wird vom Träger im Rahmen des Lastschriftverfahrens jeweils am Monatsersten eingezogen. Die Erziehungsberechtigten erteilen hiermit eine Einzugsermächtigung für ihr Konto
IBAN ___________________________
BIC ___________________________
bei ___________________________
Bei fehlender Deckung und Rückbelastung des Trägers sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, entstehende Belastungsgebühren seitens der beauftragten Bank, sowie sonstige Kosten dem Träger zu erstatten. Der Träger ist berechtigt, im Falle der Rückbelastung für den fälligen und die künftige Essengeldbeiträge Barzahlung im Voraus zu verlangen bzw. das Kind bis zur Begleichung der Essensgeldrückstände von der gemeinschaftlichen Verpflegung auszuschließen.
(3) Der Träger ist berechtigt, bei Kostenänderungen und nach gesetzlich vorgesehener Mitwirkung durch den Elternbeirat das Entgelt für Mahlzeiten mit Wirkung auf den Ersten des übernächsten Monats anzupassen, soweit es zur Kostendeckung erforderlich ist. Hierüber wird in der Tageseinrichtung durch öffentlichen Aushang aufmerksam gemacht.
§ 4 Kindergartenordnung, Öffnungszeit
(1) Der Träger hat eine Kindergartenordnung erlassen, zu deren Beachtung die Erziehungsberechtigten und das Kind verpflichtet sind. Der Träger kann nach Anhörung des Rates der Tageseinrichtung einseitig die Anpassung der Kindergartenordnung vornehmen.
(2) Der Träger kann die Öffnungszeit nach Anhörung des Rates der Tageseinrichtung im gesetzlichen Rahmen mit Wirkung auf den ersten des übernächsten Monats jederzeit verändern.
§ 5 Gesundheitsnachweis
(1) Vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung über den erforderlichen Impfstatus des Kindes zu erbringen. Wir empfehlen dringend, die beigefügte Bescheinigung zum Verbleib in der Einrichtung vorzulegen. Die Kosten für diese Untersuchungen und die Bescheinungen tragen die Erziehungsberechtigten.
(2) Mit der Übergabe der ärztlichen Bescheinung erklären sich die Erziehungsberechtigten einverstanden, dass der Träger im Falle eines Unfalls oder Auftretens besonderer Infektionserkrankungen behandelnden Ärzten oder zu beteiligenden Behörden, soweit erforderlich, diese Angaben weiterreichen darf.
(3) Als Anlage ist die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte aufgrund von § 34, Abs. 5, Satz 2 Infektionsschutzgesetzt (IfSG) beigefügt. Durch die Unterschrift dieses Vertrages bestätigen die Eltern die Belehrung über das Infektionsschutzgesetz.
(4) Kinder, die der Kita aus Krankheitsgründen fernbleiben, dürfen erst 24 Stunden nach Genesung in die Kita zur Betreuung gebracht werden.
§ 6 Aufsicht
(1) Das Kind muss von einem Erwachsenen in die Tageseinrichtung gebracht und abgeholt werden. Das Kind ist auf dem direkten Weg zwischen Elternhaus und Tageseinrichtung unfallversichert gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wenn Eltern mit ihrem Kind an Festen und Veranstaltungen der Tageseinrichtung teilnehmen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.
§ 7 Datenschutzklausel, Bildungsvereinbarung
§ 8 Kündigung bzw. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag ist nach Vertragsbeginn erstmals kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.), in dem die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgte.
In den Folgejahren ist der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) kündbar.
(2) Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
(4) Der Vertrag kann bei Vorliegen besonderer Umstände und im Falle der Einigung zwischen Erziehungsberechtigten und Trägerverband durch einen Auflösungsvertrag zu dem dann zu vereinbarenden Zeitpunkt beendet werden. In diesem Auflösungsvertrag werden die Modalitäten der Beendigung des Vertragsverhältnisses geregelt.
§ 9 Nebenabreden
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§ 10 Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die allgemein zivilrechtlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages bleibt unberührt.
Köln, den __.__.20__ Köln, den __.__.20__
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Unterschrift/en Eltern (bei gemeinsamer Sorge
beide Elternteile) Ulrike Bauer
Geschäftsführerin
( ) Ausfertigung für die Eltern
( ) Ausfertigung für den Trägerverband
( ) Ausfertigung für die Kindertagesstätte